Obligatorischer Rahmenbetriebsplan: Kiessandtagebau Mühlberg Werk V NO

Gegenstand des von G.E.O.S. erstellten Rahmenbetriebsplanes „Mühlberg Werk V NO“ ist die Gewinnung von Kiesen und Kiessanden sowie deren Transport per Bandanlage zur bestehenden Aufbereitungsanlage innerhalb einer Rahmenbetriebsplanfläche von 119,5 ha mit anschließender Wiedernutzbarmachung.

Ist ein bergbauliches Vorhaben gemäß § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG) in Verbindung mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990, geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. August 1998, planfeststellungspflichtig, so muss der Unternehmer in jedem Fall einen „Obligatorischen Rahmenbetriebsplan“ für das gesamte Vorhaben erarbeiten und vorlegen.

Die beantragte Vorhabendauer läuft unter Berücksichtigung der Wiedernutzbarmachungsdauer bis 2044.

Leistungen

  • Erarbeitung des Rahmenbetriebsplanes
  • Koordinierung aller fachlich Beteiligten
  • Einarbeitung weiterer Fachgutachten in die Antragsunterlagen wie
    • Geologisches Gutachten mit Vorratsberechnung
    • Hydrogeologische Einschätzung
    • Standsicherheitsnachweis für Gewinnungs- und Endböschungen
    • Schall- und Staub-Immissionsprognosen
    • Erschütterungsprognosen
    • Kampfmitteluntersuchungen
    • Konzeption zur archäologischen Begleitung
    • Hochwasserschutzkonzept
  • sowie folgende umweltfachliche und wasserrechtliche Bestandteile:
    • Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU)
    • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASB)
    • FFH-Verträglichkeitsprüfung
    • Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
    • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
    • Naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung nach § 17 BNatSchG
    • Landwirtschaftliche Betroffenheitsanalyse
    • Wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 WHG
    • Antrag auf Genehmigung zum Gewässerausbau gemäß § 67 (2) WHG
    • Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
    • Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer